Wer betreibt die Telematikinfrastruktur?
12. Juli 2023Gibt es eine Übersicht über Arztpraxen, Krankenhäuser und weitere Leistungserbringer, die an die TI angeschlossen sind?
17. Juli 2023Welche Pflegeeinrichtungen binden sich an die TI an? Für wen ist die Anbindung verbindlich?
Die gesetzliche Verpflichtung zur Anbindung bis zum 01.01.2024 haben gemäß § 360 Abs. 8 SGB V Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V. Diese Verpflichtung betrifft somit die überwiegende Zahl der ambulanten Pflegedienste in Deutschland. Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Dienste, die keine häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erbringen, können sich zum jetzigen Zeitpunkt freiwillig anbinden. Gemäß des am 01.07.2023 in Kraft tretenden Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) sind alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zum 01.07.2025 verpflichtend an die TI anzubinden. Die Finanzierung der freiwilligen wie auch verpflichtenden Anbindung ist durch § 106 b SGB XI geregelt. Die Beantragung der Förderung kann über folgenden Link erfolgen, wenn die Anbindung abgeschlossen ist: Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes.