Eine Checkliste für die Pflegeeinrichtungen zur Einbindung der Pflegeeinrichtung in die TI der gematik ist hier herunterladbar: gematik_Checkliste_Pflegeeinrichtungen_web_220617.pdf.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Dazu gibt es keine konkreten Vorgaben. Die optimale organisatorische Zuordnung ist Teil der Erprobung im Rahmen des laufenden Modellprogramms nach § 125 SGB XI.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Eine Pflegeeinrichtung benötigt zunächst nur ein Kartenterminal. Hierfür ist eine eigene SMC-B-Karte notwendig. Bei der Verwendung mehrere Kartenterminales innerhalb eines Standortes, ist ein Umstecken der Karte möglich. Dies ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht notwendig. Es wird lediglich ein Kartenterminal pro Standort benötigt, um die TI nutzen zu können.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Das KIM-Clientmodul kann auch auf einem Terminalserver installiert werden. Die KIM-Anbieter empfehlen dafür die Bereitstellung als Daemon.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Derzeit existieren dafür noch keine Lösungen. Die gematik plant zukünftig im Rahmen der Arbeiten an der TI 2.0 auch Möglichkeiten für den mobilen Onlinezugriff auf Anwendungen der TI.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Mit Freischaltung der SMC-B Karte findet, basierend auf den Antragsdaten zur Einrichtung, eine Erstbefüllung im Verzeichnis statt. Danach ist der Eintrag für die Einrichtung angelegt und kann von anderen KIM-Teilnehmern gefunden und genutzt werden. Nach erfolgreicher Installation von KIM, kann über das Adressbuch auch auf das Verzeichnis zugegriffen werden, um andere KIM-Teilnehmer und deren KIM-Adresse zu finden.

Bei gewünschten Änderungen am Eintrag der eigenen Einrichtung im Verzeichnis, muss der eGBR kontaktiert werden. Näheres hierzu finden Sie in der FAQ-Liste des eGBR: Bezirksregierung Münster – (bezreg-muenster.de).

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Eine Übersicht der Anbieter von Komplettpaketen ist nicht bekannt. In der Regel führt eine Internetrecherche schnell zu den gewünschten Informationen und Angeboten. Im Einzelfall bietet der Primärsystemhersteller der Pflegedokumentationssoftware Komplettpakete an. Eine direkte Ansprache des zuständigen Primärsystemherstellers hilft zu klären, ob er einen „Full Service“ für die Anbindung anbietet.

Darüber hinaus listet die gematik in ihrem Fachportal sämtliche Produkte, Dienste sowie Anbieter, die derzeit für die TI durch die gematik zugelassen sind (siehe auch Frage B20): https://fachportal.gematik.de/dvo.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ob z.B. eine Arztpraxis angeschlossen ist, kann recherchiert werden, indem explizit nach der jeweiligen Praxis im KIM-Verzeichnis gesucht wird. Eine Umkreissuche gibt es derzeit nicht. Die Suche kann aktuell anhand der konkreten Postleitzahlen erfolgen. (Hinweis: Zum Finden anderer Leistungserbringer in KIM siehe Fragen C11 und C12.

Um andere Leistungserbringer auf Ihre Einbindung in die TI aufmerksam zu machen empfiehlt es sich nach Abschluss des Testbetriebs ein Informationsschreiben einschließlich der KIM-Adresse an die bekannten Kooperationspartner zu versenden.

Der jährlich veröffentlichte TI-Atlas der gematik gibt Auskunft über den Anbindungsstatus der verschiedenen Leistungserbringer (siehe https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/ti-atlas).

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ein öffentliches Einsehen des Verzeichnisdienstes, losgelöst von der Installation des KIM-Dienstes, ist nach gegenwärtigem Stand nicht möglich.

Mögliche Vorgehensweise:
Es gibt ein Adressbuch für alle registrierten Nutzerinnen und Nutzer von KIM. Sobald man KIM nutzt, wird man in diesem Adressbuch hinterlegt. Es gibt keine Geo-Suche für einen bestimmten Umkreis, wenn man jedoch den Namen und den Ort der jeweiligen Praxis kennt, findet man in der Regel heraus, ob die Praxis KIM nutzt.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Um die Kommunikation via KIM zu erproben, ist der Versand von Testmails sinnvoll. Hilfreich ist es bei den direkten am Versorgungsprozess beteiligten Leistungserbringern wie beispielsweise der Hausärztin oder dem Hausarzt anzufragen, ob sie für den Austausch von Testmails zur Verfügung stehen. Die jeweiligen KIM-Adressen sind im KIM-Verzeichnis aufgeführt. Das Vorgehen ist in Frage C11 und C12 aufgeführt.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Es gibt keine personenbezogenen Postfächer. KIM ist an die Identität der Einrichtung/Institution geknüpft. Sollte man ggf. eine Aufteilung der Arbeitsplätze vorsehen, kann das mithilfe des jeweiligen Mailsystems angepasst werden.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ja, die SMC-B ist kostenpflichtig, da es sich um ein neues Produkt handelt, welches erworben werden muss, auch wenn zuvor bereits eine SMC-B Org genutzt wurde.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ja, denn es gibt keine strenge Kopplung zwischen SMC-B und KIM-Verträgen bzw. –Adressen. Zur Nutzung von KIM benötigt eine Einrichtung mindestens eine SMC-B und mindestens einen KIM-Vertrag mit einer KIM-Adresse. Benötigt die Einrichtung mehrere SMC-B, muss sie nicht zwangsläufig mehr KIM-Adressen kaufen. Und umgekehrt kann sich die Einrichtung mehr KIM–Adressen hinzukaufen ohne die Anzahl der SMC-B erhöhen zu müssen.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ja, das ist möglich und ist vergleichbar mit dem Einfügen eines Links in einer „normalen“ E-Mail.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Grundsätzlich ist eine technische Mitnutzung vorhandener gültiger Konnektoren möglich. Im konkreten Fall hängt das aber von der IT-Struktur der Einrichtung ab und ob genügend Kapazität (Anzahl Kartenterminals, Anzahl weiterer SMC-B) vorhanden ist.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Der derzeitige Stand laut gematik ist, dass die jeweiligen Bereiche „eigene“ Softwarelösungen nutzen. Es gibt mittlerweile aber auch Anbieter, die leistungsübergreifende Systeme anbieten. Dies ist jedoch keine verpflichtende Vorgabe und obliegt der Entscheidung des jeweiligen Leistungserbringers, einen Primärsoftwarehersteller auszuwählen, der sowohl die Praxisverwaltungssoftware als auch die Pflegedokumentationssoftware in seinem Portfolio anbietet.

Darüber hinaus gibt es Hersteller sowohl von ausschließlich Praxisverwaltungssystemen für die Zielgruppe der Ärztinnen und Ärzte als auch von Pflegedokumentationssoftware speziell für Pflegeeinrichtungen. Um pflegerelevante und medizinische Daten jeweils im System strukturiert hinterlegen zu können, gibt es einen gesetzlichen Auftrag, der die Definition so genannter medizinischer Informationsobjekte (MIOs) regelt, deren Aufbau und inhaltliche Struktur vorgegeben sind und somit geeignet sind von allen Systemen gelesen und verarbeitet werden zu können (beispielsweise der elektronische Medikationsplan oder auch zukünftig ein einheitlicher Pflegeüberleitungsbogen). Die MIOs sind somit interoperabel, standardisiert und von allen Softwarelösungen im Gesundheitswesen lesbar. Die MIOs/PIOs werden sukzessive entwickelt.

Weiteres zu dem Thema kann auf der Homepage der mio42 GmbH nachgelesen werden: Wir entwickeln die Zukunft der Kommunikation im Gesundheitswesen • mio42 GmbH.

Die technischen Spezifikationen zur Integration von MIOs in die Pflegedokumentationssoftware beispielsweise der elektronischen Patientenakte werden von der gematik vorgegeben. Die Umsetzung dieser Vorgaben sowie der entsprechenden Schnittstellen soll dann durch die Softwareanbieter erfolgen.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Die Verwendung von Testadressen ist nicht nötig und ist auch nicht sinnvoll. Um die Gültigkeit einer KIM-Adresse zu prüfen, können echte Adressen verwendet werden. Eine Testung bietet sich an und setzt zugleich eine erfolgreiche Ausstattung und Anbindung einer Institution voraus.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Es gilt zu beachten, dass die Höhe des Zuschusses für die Anschaffung im Modellprogramm von der Wahl des Konnektors unberührt bleibt. Sollten andere Einrichtungen innerhalb der gleichen Organisation (z.B. ein Krankenhaus) ebenfalls über das Rechenzentrum angebunden sein, so kann der Aufwand für den Konnektor nicht mehrfach geltend gemacht werden.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Die Bund-ID sollte von der Person eingerichtet werden, die auch den eHBA im eGBR Portal beantragt.

Das hängt von den organisatorischen Abläufen in der Einrichtung ab. Wenn alle Mitarbeitenden in der Pflege, die mit anderen Leistungserbringern (z.B. Arztpraxen) kommunizieren einen Zugang zum E-Mailprogramm haben, kann das ausreichen. Oftmals wird es für Einrichtungen aber praktikabler sein, die Kommunikation direkt aus der Pflegesoftware heraus zu organisieren. Dazu muss der Primärsystemhersteller eine Schnittstelle zur TI und zur Fachanwendung KIM einrichten. Wenn dies in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann das Standard E-Mailprogramm eine sinnvolle Alternative zur Nutzung von KIM darstellen. Zu bedenken sind dabei u.a. auch folgende Punkte:

  • Regelungsbedarf zum Umgang mit Gruppenpostfächern und der Datenspeicherung (vgl. Frage C13),
  • Verwechslungsgefahr beim Versand mit herkömmlichen E-Mails, da eine KIM-Nachricht sich optisch nicht unterscheidet,
  • der KIM-Verzeichnisdienst muss i.d.R. manuell in das Programm integriert werden.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Für bestimmte Bereiche hat der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierung–Gesetzes (DVPMG) eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen, um die Leistungserbringer in der TI zu entlasten. Diese Datenschutz-Folgenabschätzung kann im Gesetzbuch als Anlage zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V eingesehen werden. Gleichwohl müssen die Leistungserbringer selbstständig prüfen, ob im Einzelfall weitere Vorkehrungen notwendig sind.

Zu empfehlen ist, die hausinternen Datenschutzrichtlinien um den Verweis auf die Einbindung an die TI zu erweitern.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ja, die Karten sind personalisiert.

  • SMC-B = für die Institution
  • eHBA = für eine Person (medizinisches Personal bzw. Pflegepersonal – siehe auch Frage B12 und B13

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ja, die SMC-B kann – ähnlich wie eine SIM-Karte im Handy – im Kartenterminal stecken bleiben.

Es handelt sich bei allen SMC-B Karten um physische Karten.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Durch die Telematikinfrastruktur werden alle befugten Teilnehmer über ein sicheres digitales Netzwerk vernetzt, wodurch der Austausch wesentlicher Informationen optimiert wird. Dieser Prozess wird durch die verschiedenen Fachanwendungen ermöglicht.

Die leuchtende Lampe am Konnektor zeigt an, dass ein Hinweis, eine Warnung oder ein Fehler am Konnektor vorliegt. Über die weiteren produktspezifischen Details informieren die Konnektorenhersteller, z.B. im Handbuch.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Sämtliche relevante Informationen für die Behandlung und (Notfall-)Versorgung stehen umgehend zur Verfügung.

KIM steht für Kommunikation im Medizinwesen und ist der einheitliche Standard für die elektronische Übermittlung medizinischer Dokumente. Mit KIM können wichtige Dokumente und Nachrichten sicher und bequem versendet werden.

Bei der Antragsstellung sind die zuvor genannten Aspekte der Beantragung von eHBA und SMC-B Pflege zu beachten. Sollten bereits eine SMC-B ORG in der Einrichtung vorhanden sein und darüber KIM genutzt werden, muss die neue Identität (die der SMC-B Pflege) nach der Freischaltung im Antragsportal des Anbieters mit der bestehenden KIM-Adresse verknüpft werden. Die KIM-Adresse bleibt dabei unverändert. Bevor dieser Schritt erfolgt, sollten alle KIM-Nachrichten, die während der Nutzung der SMC-B ORG empfangen wurden, geöffnet und lokal abgespeichert werden, da diese nach dem Wechsel zur SMC-B Pflege nicht mehr geöffnet werden können. Die alte Identität der SMC-B ORG kann sodann gesperrt werden. Diese Vorgänge sollten in Absprache mit dem jeweiligen KIM-Anbieter erfolgen.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Für die TI werden mehrere Checkkarten zur Identifizierung benötigt. Unerlässlich für die Nutzung der TI ist die sogenannte SMC-B-Karte („Security Module Card – Betriebsstätte“). Die SMB-C-Karte wird benötigt, damit die Leistungserbringer auf die TI zugreifen und Patientendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte auslesen können (z. B. das Notfalldatenmanagement oder den elektronischen Medikationsplan).

SMC-B steht für Security Module Card Typ B und ist eine institutionsbezogene Smartcard. Sie repräsentiert die Institution innerhalb der TI anhand von kryptographischen Schlüsseln und Zertifikaten.

Die SMC-B – im Kontext der Pflege zur Unterscheidung von der SMC-B ORG auch als SMC-B Pflege bezeichnet – ist eine speziell für die Pflege konzipierte Institutionskarte und lässt in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) die Nutzung der TI-Fachanwendungen beispielsweise KIM zu. Die SMC-B Pflege verbleibt in der Einrichtung, auch wenn die Inhaberin oder der Inhaber des eHBAs, der zur Beantragung der SMC-B Pflege genutzt wurde, die Einrichtung verlässt.

Aus organisatorischen Gründen wurde im Modellprogramm zunächst mit der SMC-B ORG Karte gestartet.

Die SMC-B ORG trägt lediglich die digitale Identität einer Organisation (daher ORG) und ermöglicht den sicheren Zugang zur TI. Zudem erlaubt sie das Signieren und Ver- bzw. Entschlüsseln von z. B. KIM-Nachrichten. Eine Nutzung von medizinischen Fachanwendungen der TI sowie der Zugriff auf die medizinischen Daten ist nicht möglich.

Die SMC-B Pflege geht einen Schritt weiter und lässt die Nutzung weiterer über die TI-Fachanwendung KIM Fachanwendungen zu. Der Verständlichkeit halber wird anstelle von SMC-B Pflege künftig nur noch von der SMC-B gesprochen.

Die SMC-B wird vom elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) herausgegeben. Aktuell werden Anträge von allen Personen bearbeitet, die ihre Berufserlaubnis in einer der 16 deutschen Bundesländer ansässigen Behörde erhalten haben. Der eHBA kann künftig auch beim eGBR beantragt werden.

Auf der Website des eGBR werden aktuelle Informationen zu dem Thema veröffentlicht. Die Beantragung erfolgt ebenfalls online auf der Website: Bezirksregierung Münster – Elektronisches Gesundheitsberuferegister – eGBR (bezreg-muenster.de).

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

“interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient” (§ 306 Absatz 1 Satz 2 SGB V)

Der Heilberufsausweis ermöglicht Ärzten den Zugang zu wichtigen Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Mit dem Ausweis können sie den Notfalldatensatz auslesen und signieren. Darüber hinaus wird der Heilberufsausweis benötigt, um elektronische Rezepte, Befunde, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Arztbriefe rechtssicher elektronisch zu signieren. Der Heilberufsausweis spielt somit eine zentrale Rolle für die sichere und verbindliche elektronische Kommunikation und Dokumentation im Gesundheitswesen.

Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist ein Informationspaket zur medikamentösen Behandlung des Patienten, das freiwillig auf der Gesundheitskarte gespeichert wird. Er dient dazu, die behandelnden Ärzte/Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker über die aktuelle medikamentöse Behandlung des Patienten zu informieren. Zusätzlich können weitere medikationsrelevante Informationen wie Allergien, Unverträglichkeiten usw. gespeichert werden.

Der elektronische Medikationsplan enthält Informationen über die medikamentöse Behandlung eines Patienten und wird auf der Gesundheitskarte gespeichert. Diese Informationen schaffen Transparenz für alle zugangsberechtigten Leistungserbringer wie Ärzte, Apotheker, Zahnärzte usw. Sie ermöglichen es den Leistungserbringern, einen umfassenden Überblick über die medikamentöse Behandlung eines Patienten zu erhalten. Dadurch wird eine verbesserte Koordination und Sicherheit bei der Versorgung gewährleistet.

Ein TI-Konnektor ist ein Router, der die Praxissoftware mit der Telematikinfrastruktur verbindet und den sicheren Datenaustausch ermöglicht.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine kostenfreie App, die von Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird und von Versicherten auf Tablets oder Smartphones installiert werden kann. Die Versicherten haben die alleinige Kontrolle darüber, wem sie Zugang zu diesem Dokument gewähren. In der ePA können alle relevanten medizinischen Informationen gespeichert werden, um einen umfassenden Überblick über die Gesundheitsdaten zu ermöglichen.

Die Telematikinfrastruktur dient der Vernetzung sämtlicher Beteiligter im Gesundheitswesen. Durch diese Vernetzung wird ein geschützter Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens und den beteiligten Personen ermöglicht.

Die sichere Kommunikation im Medizinwesen ermöglicht medizinischen Einrichtungen einen zuverlässigen und direkten Austausch aller relevanten Informationen zur Behandlung von Patienten. Dadurch können wichtige Daten und Befunde schnell und sicher zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden, was zu einer effizienteren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Patienten führt.

Um KIM nutzen zu können, werden ein E-Health-Konnektor, ein Kartenterminal, ein Praxis-/Institutionsausweis (SMC-B) und gegebenenfalls ein Heilberufsausweis (HBA) benötigt. Diese Komponenten ermöglichen den sicheren Zugang zur Telematikinfrastruktur und die Nutzung von KIM für die sichere Kommunikation im Medizinwesen.

Unter Telematik versteht man die Vernetzung von IT-Systemen und die Möglichkeit, Informationen aus verschiedenen Quellen miteinander zu verknüpfen. Hierzu wird eine Telematikinfrastruktur (TI) benötigt. Zu diesem Zweck sind im Gesundheitswesen alle Akteure in einem gesicherten Netzwerk miteinander verbunden.

Hierfür gibt es noch keinen Prozess. Beim Arbeitergeberwechsel sollte am besten fall das eGBR per Email informiert werden, da sonst eine Sperrung der Karten droht.

Bei den berechtigten Anwendern handelt es sich um alle Leistungserbringer, sowohl natürliche Personen als auch Institutionen, die die Dienste der Telematikinfrastruktur nutzen.

Die Prüfung einer erfolgreichen TI-Installation kann durch den IT-Dienstleister oder einfach durch Nutzung einer TI-Anwendung erfolgen.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Plattform für Gesundheitsanwendungen in Deutschland. Die TI soll alle Beteiligten des deutschen Gesundheitssystems miteinander vernetzen. Die TI ist ein geschlossenes und sicheres Netzwerk, über das Leistungserbringer untereinander, aber auch bei Bedarf mit den Patient:innen und den Kranken- und Pflegekassen kommunizieren und Dokumente teilen können.

Umgesetzt wird die TI von der gematik GmbH, die vom Bundesministerium für Gesundheit sowie von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens betrieben wird.

Aktuell müssen alle Kassenärzte, Psychotherapeut:innen, Zahnärzt:innen, Krankenhäuser und Apotheken in Deutschland an die TI angebunden sein. Andere Leistungserbringer – wie z. B. Heilmittelerbringer, Hebammen und Pflegeeinrichtungen werden im Laufe der kommenden Jahre an die TI angeschlossen.

Die Beantragung muss mit der Angabe des Versorgungsvertrags oder anderweitigen Nachweis einer Leistungserbringung erfolgen.

Anmerkung: In der Veranstaltung wurde auch die Angabe einer vertretungsberechtigten Person benannt. Nach meinen Recherchen finde ich aber keine Relevanz dafür.

Bezogen auf die durch die TI-Dienstleister eingesetzten Komponenten und Dienste sind deren Hersteller bzw. Anbieter erste Ansprechpartner im Servicefall. Darüber hinaus bietet die gematik im Fachportal auf ihrer Website umfassende Informationen zur Anbindung an die TI sowie Leitfäden zur Integration der TI in bestehende Softwarelösungen. Startseite: gematik Fachportal.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anbindung bis zum 01.01.2024 haben gemäß § 360 Abs. 8 SGB V Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V. Diese Verpflichtung betrifft somit die überwiegende Zahl der ambulanten Pflegedienste in Deutschland. Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Dienste, die keine häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erbringen, können sich zum jetzigen Zeitpunkt freiwillig anbinden. Gemäß des am 01.07.2023 in Kraft tretenden Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) sind alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen zum 01.07.2025 verpflichtend an die TI anzubinden. Die Finanzierung der freiwilligen wie auch verpflichtenden Anbindung ist durch § 106 b SGB XI geregelt. Die Beantragung der Förderung kann über folgenden Link erfolgen, wenn die Anbindung abgeschlossen ist: Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Im Fachportal der gematik sind umfassende Informationen zu den technischen Rahmenbedingungen der TI-Installation hinterlegt, siehe https://fachportal.gematik.de/dvo.

Insbesondere die Information der gematik „Anschluss medizinischer Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur“ fasst kompakt zusammen, was man über den Anschluss von Einrichtungen an die TI wissen muss: https://fachportal.gematik.de/fileadmin/Fachportal/DVO/gemInfo_Anschluss_TI_DVO_V2.3.0.pdf

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

KIM-Nachrichten sind grundsätzlich Ende-zu-Ende verschlüsselt, ein wirksamer Schutz vor schadhaften Inhalten kann aber nur durch einen aktuell gehaltenen Antivirenscanner bei allen Beteiligten gewährleistet werden. Analog zum Vorgehen mit herkömmlichen E-Mails sind als schadhaft identifizierte Nachrichten und Anhänge nicht zu öffnen und umgehend zu löschen.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

In der Telematikinfrastruktur (TI) sind verschiedene Anwendungen vorgesehen, darunter die Elektronische Patientenakte (ePA), das Elektronische Rezept (E-Rezept), die Kommunikation im Medizinwesen (KIM), der Elektronische Medikationsplan (eMP), das Notfallmanagement (NFDM), die Qualifizierte elektronische Signatur (QES), das Versicherungsstammdatenmanagement (VSDM) und der TI-Messenger. Zusätzlich sind weitere Anwendungen, wie beispielsweise WANDA, geplant oder in Entwicklung. Diese Anwendungen dienen dazu, den Austausch von medizinischen Daten und Informationen zu erleichtern und die Patientenversorgung zu verbessern.

Die Beantragung muss durch eine autorisierte Pflegefachkraft der Einrichtung und mit der Angabe einer Berufsurkunde erfolgen.

Er hilft mögliche Wechselwirkungen von Medikamenten zu vermeiden. Zudem unterstützt er die Abstimmung bei den Einnahmen mehrerer Medikamente und informiert ggf. über Allergien und Unverträglichkeiten. Das Dokument ermöglicht, dass die Medikationsdaten immer aktuell sind.

Die Telematikinfrastruktur bindet den Patienten aktiv in das System ein. Dadurch hat der Patient die Möglichkeit, über seine medizinischen Daten und deren Verwendung zu entscheiden.

KIM für die Pflege wie auch für andere Akteure im Gesundheitsweisen bietet einfachere und schnellere Übermittlung von Daten von Patient:innen. Behandlungsteams können schneller über die Bedarfe der Patient:innen informiert.  Pflegedienste und Pflegeheime können über KIM Arztberichte, Röntgenaufnahmen, Befunde oder Therapieberichte erhalten. Die Pflegeeinrichtungen können Vitalwerte oder weitere Daten aus der Pflegedokumentation an den verantwortlichen Arzt oder direkte an das behandelnde Krankenhaus, das den Patienten behandelt, übermitteln. Strukturierte Daten werden automatisch können den Patienten zugeordnet.

Die TI soll alle Akteure des Gesundheitssystems vernetzen und dadurch die Kommunikation vereinfachen. Die Interaktion soll dabei sicher und datengeschützt im Vergleich zu bisherigen Kommunikationswegen wie z. B. unverschlüssselte E-Mail-Dienste oder gewöhnliche Messaging-Apps, verlaufen.

Für den Bereich Pflege bedeutet es beispielsweise, dass die Verordnungen rascher zu der verantwortlichen ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung übermittelt und Medikamentenbestellungen effizienter und schneller werden.

Das Versenden oder Faxen von Verordnungen, Befunden oder Laborberichten ist nicht mehr notwendig, und kann stattdessen über KIM  versandt werden. Die Kommunikation zwischen den medizinischen Versorgern und der Pflege lässt sich somit unkompliziert über Anwendungen der TI abwickeln.

Ein zusätzlicher Vorteil: Die Pflegefachkräfte erhalten einen besseren Überblick über die Gesundheitslage ihrer Patient:innen.

Durch die Digitalisierung wird die Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Psychotherapeuten, Hebammen, Heil- und Hilfsmittelerbringern, Kliniken und Krankenkassen verbessert. Eine wichtige Möglichkeit dabei ist die elektronische Patientenakte, über die (lebens-)wichtige Patienteninformationen für alle beteiligten Leistungserbringer verfügbar gemacht werden können, sofern der Patient seine Gesundheitsdaten für die Behandlung freigibt.

Zu Beginn ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) für Pflegebetriebe, Heilmittelerbringer und Hebammen freiwillig. Ab 2024 besteht die Möglichkeit einer freiwilligen TI-Anbindung für Hilfsmittelbetriebe und Transport- und Rettungsdienste. Ab dem Jahr 2024 wird der TI-Anschluss für Pflegebetriebe gesetzlich verpflichtend, während für alle anderen Berufsgruppen eine Frist bis zum Jahr 2026 vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

Die IK-Nummer ist technisch nicht mit der oder den SMC-B verknüpft, sondern wird im Antragsprozess allein zur Berechtigungsprüfung des Antragstellers genutzt. Deshalb benötigt eine Einrichtung mit derselben IK-Nummer an mehreren Standorten nicht zwingend mehrere Karten.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Die gematik ist gesetzlich beauftragt, die Einführung und den Aufbau der Telematikinfrastruktur im deutschen Gesundheitswesen zu realisieren. Eine wichtige Aufgabe der gematik besteht darin, die Konzeption zu entwickeln, die rechtsverbindliche Standards und Spezifikationen für alle Komponenten und Dienste definiert. Weitere Informationen dazu findest du unter www.gematik.de/ueber-uns/.

Der Antrag sollte durch eine vertretungsberechtigte Person der Einrichtung gestellt werden. Das kann bspw. die IT-Leitung oder die kaufmännische Leitung sein. Es ist wichtig, dass die jeweilige Person Zugang zu allen relevanten Informationen hat.

Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B ist ein gültiger eHBA einer in der Pflegeeinrichtung tätigen Person.

Prüfen Sie auf der Webseite des eGBR, welche einrichtungsrelevanten Daten eingereicht werden müssen: Bezirksregierung Münster – Elektronisches Gesundheitsberuferegister – eGBR (bezreg-muenster.de)

Zu beachten ist dabei, dass im Rahmen der Beantragung auch Angaben zu erfolgen haben, die für die Freischaltung der Karte nach deren Lieferung bzw. für eine ggf. erforderliche Sperrung notwendig sind.

Weitere Information:
Bei der Beantragung sollte auf Konsistenz der im Antrag bei dem eGBR eingegebenen Daten mit den Daten, die in Ihrem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI angegeben sind, geachtet werden.

Um eine korrekte Zustellung der Karte zu ermöglichen, muss die tatsächliche Empfängeradresse des Standortes der Pflegeeinrichtung angegeben werden.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

KIM (Kommunikation im Medizinwesen) steht allen an die Telematikinfrastruktur angeschlossenen Leistungserbringern zur Verfügung. Das bedeutet, dass Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und andere medizinische Berufsgruppen die KIM-Funktion nutzen können, um sicher und effizient miteinander zu kommunizieren. Darüber hinaus haben auch offizielle Interessenvertretungen der medizinischen Berufsgruppen die Möglichkeit, KIM für ihre Kommunikation zu nutzen. Dies ermöglicht eine reibungslose Zusammenarbeit und einen sicheren Informationsaustausch innerhalb des Gesundheitswesens.

In Absprache mit dem Patienten bereitet das Fachpersonal das Anlegen des Notfalldatensatzes im KIS/PVS vor. Der Arzt/Zahnarzt unterzeichnet den Datensatz mit seinem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), wodurch er rechtsgültig elektronisch unterschrieben wird.

SMC-B: 465,- € (Brutto). eHBA: 500,- € (Brutto) – auf 5 Jahre Laufzeit.

Die Telematikinfrastruktur basiert auf der Vernetzung verschiedener IT-Systeme, die es ermöglicht, Informationen aus verschiedenen Quellen miteinander zu verknüpfen. Dadurch können alle Akteure im Gesundheitswesen als registrierte Nutzer in einem sicheren System Informationen austauschen, um die medizinische Versorgung zu optimieren.

  • Juli 2020: Freiwillige Anbindung für Pflegebetriebe.
  • Juli 2021: Freiwillige Anbindung für Physiotherapeuten und Hebammen.
  • 2024: Verpflichtende Anbindung für Pflegebetriebe. Start der Anbindung für Heilmittelerbringer und Hilfsmittelerbringer.
  • 2026: Verpflichtende Anbindung für Heilmittelerbringer, Hebammen und Hilfsmittelerbringer.

Die Telematikinfrastruktur basiert auf starken Informationssicherheitsmechanismen. Ein geschlossenes Netzwerk ermöglicht ausschließlich registrierten Nutzern mit einem elektronischen Heilberufs- oder Praxisausweis den Zugriff. Zudem werden die Informationen verschlüsselt, um eine sichere Kommunikation zwischen den berechtigten Partnern zu gewährleisten. Sensible Daten sind vor unberechtigtem Zugriff geschützt, sodass die Telematikinfrastruktur allen Datenschutzanforderungen gerecht wird. Die kryptographischen Verfahren, die im System verwendet werden, unterliegen regelmäßigen Überprüfungen und gegebenenfalls Anpassungen durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnologie.

Der Zugriff mehrerer Nutzer und Nutzerinnen auf ein Postfach wird nicht über das KIM-Postfach verwaltet, sondern kann von einem E-Mail-Client bzw. der KIM-Anwendung im Primärsystem unterstützt werden. Der KIM-Anbieter kann weitergehende Informationen liefern.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Dazu gibt es aktuell noch keinen Ansatz in der Versorgungspraxis. Perspektivisch wird die Prüfung der Anspruchsberechtigung und der Daten der Versicherten auch mit einem nicht an die physische Gesundheitskarte gebundenen Verfahren im Rahmen der so genannten „TI 2.0“ angestrebt.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

In einer weiteren Ausbaustufe von KIM wird im Rahmen der Erweiterung von Nutzergruppen auch das mobile Senden und Empfangen von Nachrichten möglich sein.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Beide 5 Jahre.

Grundsätzlich sind in zwei Fällen Einzelpersonen im KIM-Adressbuch zu finden.

  • Fall 1: Die Person hat ihren Heilberufsausweis mit einem KIM-Postfach und damit einer KIM-Adresse verknüpft. Beispiel: personenname@anbieter.kim.telematik
  • Fall 2: Die Institution hat einen KIM-Vertrag und bucht noch ein personenbezogenes KIM-Postfach dazu. Beispiel: personenname@einrichtungsname.kim.telematik

Einrichtungen, die bereits über KIM kommunizieren können, nannten die Schwierigkeit andere Kommunikationspartner – insbesondere Arztpraxen – zu finden. Dies liegt vor allem daran, dass die Einträge im KIM-Verzeichnis nicht immer eindeutig zuzuordnen sind. Da es hierzu noch keine bundeseinheitliche Regelung gibt, ist eine Empfehlung, die entsprechenden Leistungserbringer telefonisch zu kontaktieren und die eindeutige KIM-Adresse zu erfragen.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Pro Pflegeinrichtung ist mindestens ein eHBA nötig. Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass die Pflegedienstleitung den eHBA beantragt.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

In der Regel wird nur eine SMC-B benötigt, sodass nicht unbedingt für jede IK-Nummer der Einrichtung eine eigene Karte notwendig ist. Allerdings kommt es im Einzelfall darauf an, wie sich die Kommunikation einer Einrichtung (stationär und ambulant) gestaltet (z.B. wie die Abrechnung abläuft) oder ob Einrichtungseinheiten ggf. unabhängig voneinander und mit verschiedenen IT-Netzwerken arbeiten.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Die Beantragung erfolgt online auf der Website des eGBR: https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/index.html

Der eHBA ist Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B-Pflege.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Ein Terminalserver kann über das Netzwerk bzw. LAN der Einrichtung mit den TI-Komponenten Konnektor, eHealth-Kartenterminal und KIM-Clientmodul genauso verbunden sein, wie mehrere separate PCs.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp

Empfohlen wird eine eHBA und SMC-B pro IK-Nummer.

Anmerkung: Aus dem ITIV Projekt wissen wir, dass auch eine eHBA pro Verband ausreicht, um weitere SMC-B Karten zu beantragen.

Auf folgendem Link sind alle zugelassenen Anbieter von VPN-Zugangsdiensten aufgelistet: https://fachportal.gematik.de/zulassungs-bestaetigungsuebersichten

In der Tabelle unter „Zulassungsübersicht Produkte, Produkttypen “ sollten die folgenden Filtereinstellungen vorgenommen werden:

Status: Zugelassen
Produkttyp: Anbieter-VPN
Herstellername / Institution: Alle

Nach dem Anklicken des „Anzeigen“–Button ist die komplette Liste der zugelassenen VPN-Zugangsdienst-Anbieter einsehbar.

Von dieser Liste kann der gewünschte VPN-Zugangsdienst-Anbieter ausgesucht werden.

Anbei ein Hinweis:
Über die normale Internetsuche über Eingabe des „Anbieternamens + Telematikinfrastruktur“ werden üblicherweise auch die Angebote und Kontakte der jeweiligen Anbieter angezeigt.

Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/forschung/modellprojekte_125/modellprogramm_125_faq.jsp