Frist für Anträge zur Befreiung nach § 50 AVPfleWoqG BY

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Hagen Backhaus

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Frist für Anträge zur Befreiung nach § 50 AVPfleWoqG (Bayern) endet am 31.8.2016

Auszug aus der Nachricht von CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 08.08.2016 , veröffentlicht in Xing

"... Gemäß § 1 AVPfleWoqG dürfen stationäre Einrichtungen in Bayern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen des Abs. 2 sowie der §§ 2 bis 9 AVPfleWoqG erfüllen, soweit nicht nach §§ 10, 50 oder 97 AVPfleWoqG etwas anderes bestimmt ist. Nach § 10 AVPfleWoqG (Fristen zur Angleichung) müssen auch alle bestehenden Einrichtungen diese Mindestanforderungen innerhalb einer Fünf-Jahres-Frist erreichen, also bis zum 31.8.2016."

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https://www.xing.com/communities/posts/ ... 1011750763
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