Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Bitte dieses Forum immer lesen!
Antworten
Hagen Backhaus

Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, aber noch nicht reha-fähig sind und kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben, standen bisher vor dem Problem, dass keine der krankenversicherungs- oder pflegeversicherungsrechtlichen Leistungen greift.

Ihre Versorgung war damit bisher ungesichert bzw. musste aus eigener Tasche bezahlt werden. Um diese Versorgungslücke zu schließen, wurden mit dem Krankenhausstrukturgesetz ab dem 01.01.2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neue Leistungen eingeführt.

Mit Einfügung eines neuen § 39c SGB V („Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“) wird ab 01.01.2016 geregelt, dass Versicherte für eine Übergangszeit Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI haben, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen.

Weitere Informationen auch unter
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistu ... 32684.html
Antworten