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Verordnungen nach §37.1a SGB V Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

Verfasst: Do 1. Mär 2018, 16:57
von Günther Maute
Verordnungen nach §37.1a SGB V Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung

Die „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ beinhalten in der Regel Leistungen der Behandlungspflege nach §37.2 (z. B. Injektionen, Medikamentengabe, Verbände et.)
Diese Leistungen werden im DTA mit den führenden Ziffern 03 in die Datei geschrieben.
In COSQL ist dies im Auftrag/Verordnungen vor eingestellt und braucht nicht weiter beachtet zu werden.

Seit 2017 wird zunehmend Unterstützungspflege nach § 37 (1a) SGB V "Grundpflege" oder "hauswirt-schaftliche Versorgung" verordnet.
Beide Leistungen müssen im DTA mit den führenden Ziffern 10 (bis 28 Tage) bzw. 11 (über 28 Tage) über-geben werden.

In COSQL wird dazu folgendermaßen vorgegangen:
Im Auftrag wird die gewünschte Leistung erfasst und anschließend „neue VO eingeben“ angeklickt
Bei der Verordnung wird §37.1a (10) oder §37.1a (11) sowie „GP + HWV“ gewählt


Die Genehmigungs-Beantragung und der Genehmigungs-Eingang erfolgt dann in der gewohnten Weise.

Der komplette Text mit den passenden Bildschirm-Darstellungen ist im Anhang als PDF-Datei angefügt
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