TI-Finanzierungsvereinbarung im Unterschriftsverfahren

Informationen TI in der Pflege
Antworten
Ristok
Beiträge: 29
Registriert: Mo 1. Feb 2010, 08:33
Name der Einrichtung: C S GmbH
Kontaktdaten:

Der GKV Spitzenverband sowie die Verbände der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene haben sich auf eine "Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung) geeinigt. Mit der der Veröffentlichung auf der Website des GKV Spitzenverbandes ist in die nächsten Wochen 14 Tagen zu rechnen

§ 2 TI-Pauschale

(1) Zum Ausgleich der in § 380 Absatz 2 SGB V genannten Kosten der Ausstattung und des Betriebs erhalten die Leistungserbringer nach § 1 dieser Vereinbarung eine monatliche TI-Pauschale von den Krankenkassen analog § 3 Absatz 10 Satz 1 der Festlegung des Vereinbarungsinhalts durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – (SGB V) vom 01.09.2023. Die TI-Pauschale setzt sich aus einer Grundpauschale sowie einer Zuschlagspauschale zusammen.
Die Höhe der Grundpauschale beträgt für jeden Leistungserbringer im Sinne des § 1 dieser Vereinbarung 192,80 Euro. Zudem hat jeder Leistungserbringer einen Anspruch auf zwei Zuschlagpauschalen in Höhe von jeweils 7,20 Euro

(2) Ein Leistungserbringer, der zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 erstmals an die TI angebunden worden ist und eine Erstattung der Erstausstattungskosten nach der bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden Finanzierungsvereinbarung bereits erhalten hat oder bis zum 31. Dezember 2023 erhält, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale gemäß Absatz 1 dieser Vereinbarung.
Antworten