Vorläufige Kostenzusage bei Leistungen der HKP

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Günther Maute
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Vorläufige Kostenzusage beim DTA § 305 SGB V in C&S COSQL®

Abrechnung von Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (HKP) bei vorläufiger Kostenzusage ist eindeutig geregelt
Ausgangssituation: Die ärztlichen Verordnungen wurden fristgemäß bei der Krankenkasse eingereicht, die Leistungen werden erbracht, eine Ablehnung erfolgt nicht, aber auch die Genehmigung lässt auf sich warten. Ohne Genehmigungsnummer kann die Abrechnung jedoch nicht erstellt werden oder sie wird nicht akzeptiert.

Die technische Anlage zum Datenaustausch (DTA) wurde jetzt dahingehend ergänzt, dass die Abrechnung von HKP-Leistungen auf Grundlage der vorläufigen Kostenzusage bundeseinheitlich und eindeutig geregelt ist.

Bei der Erstellung der DTA-Abrechnung auf Grund der vorläufigen Kostenzusage sind folgende drei Angaben zu wählen:

- als „Schlüssel Art der Genehmigung“ ist der Schlüssel „C2“ anzugeben
- statt der Genehmigungsnummer ist das Wort „Pseudo“ einzutragen
- an Stelle des Genehmigungsdatums ist das Datum der Verordnung anzugeben.
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